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Fahrradträger und TÜV?

Fahrradträger TÜVEin weiteres Mal geht es um die Sicherheit im Straßenverkehr.

Und dies völlig zu Recht, denn in diesem Zusammenhang sollten jegliche Fragestellungen ausreichend geklärt werden. Genau wie ein Auto benötigt der Fahrer auch beim Einsatz eines Fahrradträgers eine Erlaubnis diesen anzubringen und zu nutzen.
Gerade bei Fahrradträgern für die Anhängerkupplung sollte unserer Meinung nach kein Risiko eingegangen werden. Vor der Abnahme ist es wichtig sich als Nutzer zu erkundigen, worauf der TÜV bei einer Abnahme besonderen Wert legt. In unserem großen Fahrradträger Anhängerkupplung Test wurden zudem nur Produkte geprüft, welche bei einem Neukauf bereits eine Zulassung besitzen. Auch weitere rechtliche Vorschriften wie Höchstgeschwindigkeiten spielen hierbei eine zentrale Rolle.

Generell gilt
Ohne Abnahme durch den TÜV oder eine andere Prüfstelle, besitzt der Träger keine generelle Erlaubnis im Straßenverkehr eingesetzt zu werden.

In unserem Artikel zur allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) führen wir aus, dass das wesentliche Kriterium aber die Sicherheit im Straßenverkehr und nicht die TÜV Zulassung ist. Mit einer TÜV Zulassung kann die Sicherheit im Originalzustand jedoch sehr einfach nachgewiesen werden und daher greifen eigentlich alle Hersteller auf diesen Weg zurück.

Worauf der TÜV besonderen Wert legt

Für die Zulassung eines Fahrradträgers gelten allgemein die Vorschriften der StVZO (=Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung). In dieser ist genau definiert, worauf geachtet wird und welche Punkte eingehalten werden sollten, um den Fahrradträger im Straßenverkehr nutzen zu dürfen.

Besonders die Sichtbarkeit ist wichtig.

Gemeint ist damit, dass eine ausreichende Beleuchtungsanlage am Kupplungsträger dafür sorgen muss, dass ein herannahendes Fahrzeug dieses frühzeitig erkennen kann. Grund hierfür ist, dass oftmals durch den Kupplungsträger die Beleuchtung am Fahrzeug selbst verdeckt wird. Daher muss das nötige Licht oder das Blinken über den Fahrradträger projiziert werden.

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Da in anderen Ländern oftmals andere Vorschriften gelten, sollte man eine EU-Betriebserlaubnis des eigenen Träger im bei sich tragen. Nur so ist es möglich, dass im Zweifel nachgewiesen werden kann, dass man selbst im Recht ist. Die Vorgaben der Länder gehen hier zum Teil weit auseinander.

Hinzu kommt, dass für viele Fahrradträger eine Auflistung von Fahrzeugtypen erstellt wurde, sodass manche Modelle nur an bestimmten Fahrzeugen angebracht werden können. Dies liegt nicht daran, dass mehr Geld damit verdient werden soll, sondern daran, dass die Sicherheit mit einem Fahrradträger an der Anhängerkupplung nicht bei jedem PKW gewährleistet werden kann.

Der Fahrradträger dient gemäß der StVZO allgemein der Ladungssicherung und wird somit nicht als eigenes Fahrzeug angesehen. Besonders der Stromanschluss sollte ebenso genau überprüft werden.

Es kann vorkommen, dass die Versicherung nur Schadensfälle deckt, wenn ein bestimmter Stromanschluss am Träger vorhanden ist, um eine bestmögliche Beleuchtung zu gewährleisten. Grundsätzlich gilt aber, dass zunächst alle Fahrradträger für die Anhängerkupplung erlaubt sind, welche keine Gefährdung für den Straßenverkehr darstellen.

Hier gilt natürlich eine gewisse Auslegungsfreiheit was genau damit gemeint ist. Mit einer Zulassung über den TÜV ist der Nutzer aber auf der sicheren Seite. Auch im Falle eines Unfalles.

Worauf der Nutzer selbst achten sollte

Neben den Vorschriften und Gesetzen gibt es auch einige Punkte auf die der Käufer selbst achten kann, um mögliche Gefahrenquellen von vornherein ausschließen zu können. Das Fahrrad richtig zu sichern gehört natürlich dazu, denn auch der beste Fahrradträger hilft am Ende nicht, wenn das Rad nicht korrekt darauf gesichert wird.

Auch die Breite des Fahrradträgers spielt eine enorme Rolle, denn überschreitet die Breite des Trägers die Breite des Wagens kann damit die Sicht über die Seitenspiegel eingeschränkt werden. Dies kann enorme Folgen nach sich ziehen.

Auch der Benzinverbrauch spielt häufig eine wichtige Rolle. Dieser kann durch einen hochwertigen Träger, welcher dennoch ein geringes Gewicht besitzt, zusätzlich gemindert werden. Wobei durch den Einsatz eines Fahrradträgers an der Anhängerkupplung bereits von vorne rein Benzin gespart wird, da nicht wie bei einem Dach- oder Heckträger eine zusätzliche Fläche entsteht.

Worauf sonst noch geachtet werden sollte:

  • höchstzulässige Traglast darf nicht überschritten werden
  • Kennzeicheneinrichtungen müssen weiterhin gut sichtbar sein
  • Einhaltung der maximalen Stützlast bei der Anhängerkupplung
  • Bei einschränkender der Sicht über die Seitenspiegel muss ein zusätzlicher angebracht werden

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Kommentare

W. Weinmann 24. März 2023 um 10:16

Darf auf einem Fahrradträger ein leichtes Moped transportiert werden, wenn die Nutzlast nicht überschritten wird?

Antworten

Marcel 28. Mai 2023 um 13:38

Hallo,

sorry, dass es nun krankheitsbedingt einige Tage gedauert hat, bis ich mich um diese Frage kümmern konnte.

Wenn der sichere Halt des Mopeds auf dem Fahrradträger gewährleistet werden kann, ist mir nichts bekannt, was rechtlich dagegen sprechen würde. Neben der Gesamtnutzlast, die beachtet werden muss, gibt es aber noch fast immer, eine maximale Nutzlast je Fahrradschiene. Diese steht nicht immer bei den Verkaufsdaten, sollte aber für diese Anwendung beim Hersteller unbedingt recherchiert werden. Mir ist kein Träger spontan bekannt, der hierbei über 30 kg liegt.

LG,
Marcel

Antworten

Thöneböhn 5. März 2021 um 18:48

Hiernach benötigt der Träger zum Einsatz im Staßenverkehr eine TÜV Abnahme, in diesem portal an anderer Stelle
https://mein-fahrradtraeger.de/brauchen-fahrradtraeger-fuer-die-ahk-eine-abe/
finde ich, dass nicht mal eine ABE nötig ist.
Was stimmt denn nun?

Antworten

Marcel 7. März 2021 um 13:48

Hallo Herr Thöneböhn,

Danke für die sehr aufmerksame Frage. Der scheinbare Widerspruch lässt sich so verstehen, dass in jedem Fall die Sicherheit des Fahrradträgers im Straßenverkehr gegeben sein muss. Dazu braucht es formal keine ABE oder TÜV-Abnahme aber in der Praxis wird jeder Hersteller auf eine offizielle Prüfstelle zugehen, um sich nach dem aktuellen Stand der Technik bestätigen zu lassen, dass sein Fahrradträger keine Gefahr für die Sicherheit darstellt. Alle mir bekannten Fahrradträger weisen auch mindestens eins der gängigen Prüfzeichen auf.
Generell lässt sich aber sagen, dass Sie als Fahrer immer für die Sicherheit und die Instandhaltung ihres Fahrzeugs inkl. des Fahrradträgers verantwortlich sind und so sicherstellen müssen, dass keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer davon ausgeht.

Die missverständlichen Formulierungen ändere ich bei Gelegenheit ab. Danke für den Hinweis.

LG,
Marcel vom mein-fahrradträger.de – Team

Antworten

Uwe Jantke 13. Juli 2020 um 13:35

Hallo,
der Hersteller meines Kupplungsfahrradträger gibt einen D-Wert von größer 7,6 vor meine AHK hat aber nur 6,5. Ist das ein Problem?

Antworten

Marcel 14. Juli 2020 um 21:06

Hallo Uwe,

Du solltest den Fahrradträger in diesem Fall nicht mit der fraglichen Anhängerkupplung verwenden. Der D-Wert gibt, ist ein Maß für die Dauerfestigkeit der AHK-Konstruktion und somit sicherheitsrelevant. Manche Hersteller, z.B. Uebler, geben eine Zuladungsbegrenzung an, falls der D-Wert nicht erreicht wird, sodass der Fahrradträger in einem solchen Fall immerhin in begrenztem Umfang verwendet werden kann.

Ich hoffe, diese Antwort hilft Dir weiter,
Marcel vom mein-fahrradträger.de-Team

Antworten

Hans – Joachim Shertaga 5. Juni 2019 um 17:59

Wir haben uns eine Autofahrradträger zu gelegt, die am Autokupplung drauf gestützt wird. Sie hat eine eigene komplett Rückbeleuchtung. Brauche ich dafür eine TÜV Plakette?

Antworten

Marcel 7. Juli 2019 um 21:20

Hallo,

der Fahrradträger benötigt eine gültige Zulassung vom TÜV. Im Idealfall ist diese Zulassung für ihren Fahrradträger bereits vom Hersteller des Trägers eingeholt worden und ist EU-weit gültig. Falls das nicht oder nicht für ihr Fahrzeug der Fall ist, sollten Sie zur Sicherheit bei TÜV vorstellig werden. Hier geht es aber nur um die einmalige Zulassung.

Für Fahrradträger ist eine regelmäßige Überprüfung durch den TÜV – und damit die Erneuerung der Plakette – nicht notwendig. Die Funktionsfähigkeit der Beleuchtungsanlage des Fahrradträgers sollte aber nach jeder Montage erneut überprüft werden.

Liebe Grüße und eine Gute Fahrt!

Antworten

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